Die Rechtliche Seite

der Kindergarten und Schulfotografie

Seit einigen Jahren wird das Annehmen oder Anbieten von Gratisleistungen und Zuwendungen für Fotografenaufträge streng geahndet.

 

Unser Standpunkt ist klar: Wir bieten keine Aufwendungsvergütungen an und nehmen solche Vorschläge auch nicht an. Ein Fotograf sollte aufgrund seiner Qualität und Fähigkeiten gebucht werden, nicht wegen finanzieller Vorteile oder geldwerter Anreize für die Einrichtung. Weder dürfen Fotografen solche Vorteile anbieten, noch dürfen Kindergärten oder Schulen Diese verlangen oder in ihre Auswahlkriterien einbeziehen.

 

Aktuell werden deutschlandweit viele Tausende Kindergärten und Schulen für Vorteilsannahme zur Rechenschaft gezogen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass beide Seiten – Fotograf und Einrichtung – sich strafbar machen, wenn sie in solche Praktiken verwickelt sind.

 

Unser Ziel ist es, durch unsere Arbeit und die Vorteile des Online-Verkaufs zu überzeugen. Wir freuen uns darauf, einen gemeinsamen Termin mit Ihnen zu vereinbaren und Ihnen unsere professionelle Dienstleistung anzubieten.

Auszug aus dem StGB :
„Die Vorteilsannahme nach § 331 StGB liegt vor, wenn der Träger der Amtsgewalt für eine dienstliche Handlung, die keine Dienstpflichtverletzung darstellt, einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Das Delikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.“

 

„Unter einem Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB ist grundsätzlich jede Leistung des Zuwendenden zu verstehen, welche den Amtsträger oder einen Dritten materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage objektiv besser stellt und auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 – 4 StR 99/07, NStZ 2008, 216 , 217; Fischer, StGB , 58. Aufl., § 331 Rn. 11).“

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